provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. AG. Sie werden bei D. unter Regresserteilung auf die X. AG erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922- 1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 nach Ansicht der Vorinstanz einen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen-
den Titel dar.
3.
Zunächst sei bemerkt, dass seitens der Beschwerdegegner mit der
Vernehmlassung neue Dokumente eingereicht wurden. Im Vordergrund steht dabei
die Urkunde des Grundbuchamtes N. vom 8. Februar 1996 mit dem Titel ‘Übertra-
gung Personal–Dienstbarkeiten‘. Daraus geht hervor, dass die als übertragbare
Personal-Dienstbarkeiten errichteten Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
28. September 1984 auf die X. AG übertragen worden sind. Daneben wurden zwei
Gutschriftsanzeigen der Jahre 1996 und 2003 eingereicht, welche bestätigen, dass
die X. AG Zahlungen (wobei es sich offensichtlich um Vertragspflichten aus dem
fraglichen Dienstbarkeitsvertrag handelt) in Auftrag gegeben hat. Dies steht im Wi-
derspruch zu ihrer sinngemässen Aussage, nicht Schuldnerin der in Betreibung ge-
setzten Forderung zu sein. Aber auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Be-
schwerde Dokumente eingereicht. Um ein eigentliches Novum handelt es sich hier-
bei einzig bei dem Handelsregisterauszug betreffend Eintragung der X. AG vom 27.
Dezember 1991.
Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven eingereicht werden können, ent-
scheidet das kantonale Recht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München
1998, N 90 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236
Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz nebst neuen Rechtsbegehren auch
neue Beweismittel ausgeschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Be-
schwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen
wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen G. Nay, Zivilprozessord-
nung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu
Art. 236 ZPO). Das Novenverbot betrifft nur neue Tatsachen und neue Beweismittel,
die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes
wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24; zum Ganzen
PKG 2000 Nr. 14). Die Noven beider Parteien betreffen die Frage, ob die X. AG
passivlegitimiert ist. Da die Frage nach der Aktiv- und Passivlegitimation eine solche
des materiellen Rechts ist, können folglich die obgenannten, neu eingelegten Akten
bei der Beurteilung des Falles durch den Kantonsgerichtsausschuss keine Berück-
sichtigung finden.
4a)
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, der Zahlungs-
befehl vom 26. Juli 2004 sei nichtig, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft darin
E. 5 nicht namentlich aufgeführt seien. Dem ist zuzustimmen, denn gemäss einschlägi-
ger Lehre und Rechtsprechung müssen die mehreren Gläubiger, die einen Schuld-
ner gemeinsam betreiben wollen, im Betreibungsbegehren mit Namen und Wohnort
einzeln aufgeführt sein und sie müssen das Betreibungsbegehren entweder einzeln
unterzeichnen oder aber für die Durchführung der Betreibung einen Vertreter be-
vollmächtigen (BGE 71 III 165 ff.; PKG 1990 Nr. 28; Amonn/Gasser, a. a. O., S. 103
N 9; Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 19 zu Art. 67 SchKG). Die blosse Be-
zeichnung der Gläubigerin als Erbengemeinschaft Z. mit dem Zusatz ‘vertreten
durch D.‘, genügt den Anforderungen, welche in einem solchen Fall an einen Zah-
lungsbefehl gestellt werden, demnach nicht. Vielmehr ist eine derartige Betreibung,
in welcher die Gläubiger kollektiv bezeichnet werden, nichtig und die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung folglich zu verweigern. Ungeachtet dieser Feststel-
lung bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ob die weitere Rüge der Beschwerdeführe-
rin, sie sei nicht passivlegitimiert, gerechtfertigt ist und auch aus diesem Grund ein
negativer Rechtsöffnungsentscheid zu ergehen hätte.
b)
Dass ein zweiseitiger Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat – grundsätzlich unbestritten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 98 zu
Art. 82 SchKG). Gemäss der heute allgemein geltenden „Basler Rechtsöffnungs-
praxis“ wird provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen vollkommen zweiseiti-
gen Vertrag namentlich dann erteilt, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfah-
ren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss er-
bracht worden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Dass
die Beschwerdegegner ihren Verpflichtungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
28. September 1984 nicht nachgekommen sind, wurde von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht. Hingegen rügte sie, dass die am vorerwähnten Vertrag als
Vertragspartei beteiligte – und somit die Schuld anerkennende – Y. AG nicht iden-
tisch sei mit der betriebenen X. AG. Sie beanstandete also mit anderen Worten ihre
Passivlegitimation. Auch dieser Einwendung hat der Kantonsgerichtsausschuss
nichts entgegenzuhalten, denn gemäss Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides präsentierte, war in der Tat nicht fest-
zustellen, ob die Ausstellerin der Schuldanerkennung (Y. AG) mit der betriebenen
Schuldnerin (X. AG) identisch ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 50 zu Art.
82 SchKG), beziehungsweise, ob eine Übertragung der Dienstbarkeit auf die X. AG
stattgefunden hat. Die seitens der Beschwerdegegner neu eingelegten Akten, wel-
che die X. AG nunmehr offensichtlich als Schuldnerin und damit als Betreibungs-
adressatin ausweisen, dürfen – wie vorgehend ausgeführt – im hiesigen Beschwer-
E. 6 deverfahren nicht beachtet werden. Sie können aber selbstredend in einem neuen Verfahren vorgelegt werden, wobei aufgrund der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls eine neue Betreibung einzuleiten sein wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung sowohl aufgrund inhaltlichen Mangels des Zahlungsbe- fehls als auch wegen des vor der Vorinstanz fehlenden Nachweises des Übergangs sämtlicher aus dem Dienstbarkeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten auf die Beschwerdeführerin zu verweigern ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 2. September 2004 aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 500.-- festgesetzt werden, den Erben Z. aufzuerlegen. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzu- sprechenden Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – nach den Honoraransätzen des Bündner An- waltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Im konkreten Fall erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.-- als angemessen.
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. M. des Betreibungsamtes N. wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerde- gegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen ha- ben.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 47 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . A G, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom
2. September 2004, mitgeteilt am 2. September 2004, in Sachen der E r b e n Z . (bestehend aus B., C., D. sowie E.), Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertre- ten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. M. des Betreibungsamtes N. vom 26. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, wurde die X. AG durch die Erbengemeinschaft Z., vertreten durch D., über den Betrag von Fr. 12'222.-- betrieben. Gegen den Zah- lungsbefehl erhob die Betriebene Rechtsvorschlag ohne Begründung. B. Mit Eingabe vom 12. August 2004 verlangte die Erbengemeinschaft Z., wiederum vertreten durch D., beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte For- derung. Als Rechtsöffnungstitel wurde der Dienstbarkeitsvertrag betreffend Bau-, Grenzbau-, Näherbau- und Fusswegrecht vom 28. September 1984 eingereicht. Die Betriebene liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen. Zu der auf den 2. September 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung erschien einzig A. als Vertreter der Gläubiger. C. Mit Entscheid vom 2. September 2004, gleichentags mitgeteilt, er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. M. des Betreibungsamtes N. für den Betrag von Fr. 12'222.00 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. AG. Sie werden bei D. unter Regresserteilung auf die X. AG erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922- 1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ D. Gegen diesen Entscheid liess die X. AG am 13. September 2004 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Be- gehren, den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben. Sie beanstandete zum einen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2004 nicht namentlich aufgeführt wurden. Zum anderen stellte sie ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede, der Dienstbarkeitsvertrag vom 28. September 1984 stelle keinen rechtsgenüglichen Titel dar, da die Y. AG Vertragspartei dieses Ver- trages sei, die Betreibung sich aber gegen sie als – mit der Genannten nicht identi- schen – X. AG richte. E. Während sich die Beschwerdegegner am 17. September 2004 innert Frist vernehmen liessen und unter Einlage neuer Urkunden den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde stellten, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Septem- ber 2004 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
3 Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. September 2004 wird eingetreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentli- che Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob solche Urkunden vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma- chen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) – wobei dem Gläubiger der Nachweis des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels obliegt – oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungs- titel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräf- ten, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber ent- schieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird (BGE 120 Ia 82 ff.). Über den materi- ellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befin- den (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auf- lage, Bern 1997, § 19 N 65). Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin über den gemäss Ziffer I. 5. des Dienstbarkeitsvertrages vom 28. September 1984 ge- schuldeten Baurechtszins im Betrage von Fr. 12'222.-- betrieben. Der Vertrag stellt
4 nach Ansicht der Vorinstanz einen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen- den Titel dar. 3. Zunächst sei bemerkt, dass seitens der Beschwerdegegner mit der Vernehmlassung neue Dokumente eingereicht wurden. Im Vordergrund steht dabei die Urkunde des Grundbuchamtes N. vom 8. Februar 1996 mit dem Titel ‘Übertra- gung Personal–Dienstbarkeiten‘. Daraus geht hervor, dass die als übertragbare Personal-Dienstbarkeiten errichteten Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
28. September 1984 auf die X. AG übertragen worden sind. Daneben wurden zwei Gutschriftsanzeigen der Jahre 1996 und 2003 eingereicht, welche bestätigen, dass die X. AG Zahlungen (wobei es sich offensichtlich um Vertragspflichten aus dem fraglichen Dienstbarkeitsvertrag handelt) in Auftrag gegeben hat. Dies steht im Wi- derspruch zu ihrer sinngemässen Aussage, nicht Schuldnerin der in Betreibung ge- setzten Forderung zu sein. Aber auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Be- schwerde Dokumente eingereicht. Um ein eigentliches Novum handelt es sich hier- bei einzig bei dem Handelsregisterauszug betreffend Eintragung der X. AG vom 27. Dezember 1991. Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven eingereicht werden können, ent- scheidet das kantonale Recht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 90 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz nebst neuen Rechtsbegehren auch neue Beweismittel ausgeschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Be- schwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen G. Nay, Zivilprozessord- nung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Das Novenverbot betrifft nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Die Noven beider Parteien betreffen die Frage, ob die X. AG passivlegitimiert ist. Da die Frage nach der Aktiv- und Passivlegitimation eine solche des materiellen Rechts ist, können folglich die obgenannten, neu eingelegten Akten bei der Beurteilung des Falles durch den Kantonsgerichtsausschuss keine Berück- sichtigung finden. 4a) Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, der Zahlungs- befehl vom 26. Juli 2004 sei nichtig, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft darin
5 nicht namentlich aufgeführt seien. Dem ist zuzustimmen, denn gemäss einschlägi- ger Lehre und Rechtsprechung müssen die mehreren Gläubiger, die einen Schuld- ner gemeinsam betreiben wollen, im Betreibungsbegehren mit Namen und Wohnort einzeln aufgeführt sein und sie müssen das Betreibungsbegehren entweder einzeln unterzeichnen oder aber für die Durchführung der Betreibung einen Vertreter be- vollmächtigen (BGE 71 III 165 ff.; PKG 1990 Nr. 28; Amonn/Gasser, a. a. O., S. 103 N 9; Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 19 zu Art. 67 SchKG). Die blosse Be- zeichnung der Gläubigerin als Erbengemeinschaft Z. mit dem Zusatz ‘vertreten durch D.‘, genügt den Anforderungen, welche in einem solchen Fall an einen Zah- lungsbefehl gestellt werden, demnach nicht. Vielmehr ist eine derartige Betreibung, in welcher die Gläubiger kollektiv bezeichnet werden, nichtig und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung folglich zu verweigern. Ungeachtet dieser Feststel- lung bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ob die weitere Rüge der Beschwerdeführe- rin, sie sei nicht passivlegitimiert, gerechtfertigt ist und auch aus diesem Grund ein negativer Rechtsöffnungsentscheid zu ergehen hätte. b) Dass ein zweiseitiger Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat – grundsätzlich unbestritten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 98 zu Art. 82 SchKG). Gemäss der heute allgemein geltenden „Basler Rechtsöffnungs- praxis“ wird provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen vollkommen zweiseiti- gen Vertrag namentlich dann erteilt, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfah- ren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss er- bracht worden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Dass die Beschwerdegegner ihren Verpflichtungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
28. September 1984 nicht nachgekommen sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Hingegen rügte sie, dass die am vorerwähnten Vertrag als Vertragspartei beteiligte – und somit die Schuld anerkennende – Y. AG nicht iden- tisch sei mit der betriebenen X. AG. Sie beanstandete also mit anderen Worten ihre Passivlegitimation. Auch dieser Einwendung hat der Kantonsgerichtsausschuss nichts entgegenzuhalten, denn gemäss Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides präsentierte, war in der Tat nicht fest- zustellen, ob die Ausstellerin der Schuldanerkennung (Y. AG) mit der betriebenen Schuldnerin (X. AG) identisch ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 50 zu Art. 82 SchKG), beziehungsweise, ob eine Übertragung der Dienstbarkeit auf die X. AG stattgefunden hat. Die seitens der Beschwerdegegner neu eingelegten Akten, wel- che die X. AG nunmehr offensichtlich als Schuldnerin und damit als Betreibungs- adressatin ausweisen, dürfen – wie vorgehend ausgeführt – im hiesigen Beschwer-
6 deverfahren nicht beachtet werden. Sie können aber selbstredend in einem neuen Verfahren vorgelegt werden, wobei aufgrund der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls eine neue Betreibung einzuleiten sein wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung sowohl aufgrund inhaltlichen Mangels des Zahlungsbe- fehls als auch wegen des vor der Vorinstanz fehlenden Nachweises des Übergangs sämtlicher aus dem Dienstbarkeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten auf die Beschwerdeführerin zu verweigern ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 2. September 2004 aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 500.-- festgesetzt werden, den Erben Z. aufzuerlegen. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzu- sprechenden Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – nach den Honoraransätzen des Bündner An- waltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Im konkreten Fall erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.-- als angemessen.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. M. des Betreibungsamtes N. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerde- gegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen ha- ben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: